Börsenordnung des ÖVVÖ

Diese neuen Richtlinien für Börsen wurden anlässlich der Generalversammlung am 15. März 2014 beschlossen. Ab sofort ist nur diese gültig.

 

 

Gesetzliche Grundlagen:

Mitglieder des ÖVVÖ sind verpflichtet, bei Durchführung einer Börse alle für die Tierhaltung geltenden Gesetze zu befolgen.

Zur rechtzeitigen Einholung aller notwendigen Informationen und Genehmigungen ist der Veranstalter zuständig.

Auf Börsen dürfen nur Tier- und Pflanzenarten angeboten werden, welche gemäß der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung

erlaubt sind. Tiere, die als Qualzucht angesehen werden können, sind verboten. Jede/r Teilnehmer/in dieser Börse hat sich an die

nachstehenden Regeln zu halten.

Ein Verkauf von Tieren an Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nur im Beisein und mit Zustimmung

derjenigen, die die elterlichen Rechte im Sinne §144ff. ABGB ausüben oder die über die Zustimmung des Erziehungsberechtigten

verfügen, gestattet. Diese Regeln sind für alle Teilnehmer an der Börse verbindlich und gelten durch die Teilnahme als anerkannt.

Eltern haften für ihre Kinder!

Für jede Börse ist ein (behördlich vorgeschriebenes) Börsenprotokoll auszufertigen.

 

Geltungsbereich:

Die Börsenordnung gilt für alle Aquarien- und Terrarienbörsen, die von Mitgliedern, Vereinen und Interessensgemeinschaften des

ÖVVÖ ausgerichtet werden. Die Börsenordnung kann durch eigene Durchführungs-bestimmungen ergänzt werden.

Die Ergänzungendürfen jedoch nicht gegen die in der Börsenordnung getroffenen Regelungen verstoßen.

Vom Mitbringen stark giftiger und gefährlicher Tieren wird abgeraten, ggf. ist Einvernehmen mit und Zustimmung von der Behörde

einzuholen.

Beim Verkauf von Zubehör etc. darf nur ersichtlich gebrauchtes Zubehör für die Pflege von Aquarien- und Terrarientieren bzw.

-pflanzen angeboten werden.

Der Verkauf von Tieren, Pflanzen oder sonstigen Zubehör bzw. Gegenständen, die speziell für den Verkauf erworben wurden,

ist zu untersagen. Es dürfen nur Tiere und Pflanzen, die aus eigener Nachzucht oder aus längerem eigenem Bestand stammen,

angeboten werden.

 

Gegenstand von Börsen:

Börsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.

Die Veranstaltung der Börse geschieht unter der Prämisse, dass sie ein Forum für den direkten Kontakt zwischen Tier- und

Pflanzenzüchtern oder allgemein Interessierten darstellt.

Sie ist als Plattform für den Austausch sowohl von Tieren und Pflanzen als auch von Informationen gedacht und soll in ihrer

Zielsetzung letztendlich den Massenimport von Wildtieren und Wildpflanzen eindämmen und zu sich selbst erhaltenden

Populationenin menschlicher Obhut führen.

 

Allgemeine Richtlinien des ÖVVÖ für die Durchführung von Börsen:

Für mitgebrachte Tiere, Pflanzen und sonstige Gegenstände, sowie zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände

übernimmt der Veranstalter keine Verantwortung!

In allen Räumen, die für den Aufenthalt von Tieren und Pflanzen vorgesehen sind, ist das Rauchen zu verbieten und Zugluft zu

vermeiden. Das Mitnehmen von Hunden, Fahren mit Rollschuhen oder Ähnliches soll möglichst unterbleiben – die

Endentscheidungdazu obliegt dem Veranstalter.

Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportbehältern mit entsprechendem Temperatur- und Sichtschutz erfolgen, für

die Unterbringung von nicht ausgestellten Tieren sind thermostabile Behältnisse z.B. Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches

zuverwenden; gegebenenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder Flaschen zu temperieren.

Der Transport der Tiere fällt nicht in die Verantwortung des Veranstalters.

Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.

Es sind nur Behältnisse zugelassen, die den Anforderungen der angebotenen Tiere während der Dauer der Börse weitgehend

entsprechen.

Die Hälterung auf der Börse muss den grundsätzlichen Ansprüchen der angebotenen Tiere (z.B. Temperatur, Wasserqualität,

Bewegung) Genüge leisten.

Die Verhältnisse in den Behältnissen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Anbieters und keinesfalls beim Veranstalter.

Gegebenenfalls ist für geeignete Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten für die Tiere zu sorgen.

Die Behältnisse sind mit Schildern zu versehen aus denen hervorgeht:

–    Name des Züchters/Anbieters. Anbieter mit Züchterzertifikat des ÖVVÖ werden gebeten, dieses vorzuweisen bzw.

auszulegen.

–    Artname (wissenschaftliche oder handelsübliche Bezeichnung).

–    Herkunftsgebiet.

–    Preis / Tauschwert.

Der Anbieter hat Kauf- oder Tauschinteressierte über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen zu beraten.

Bei Tierenmit extremen Ansprüchen (z.B. an Wasserverhältnisse oder spezielle Futtersorten) ist die Beratung zwingend

vorgeschrieben.

Zur Vermeidung von unnötigem Stress sind das Klopfen an Scheiben, Schütteln der Behältnisse oder sonstige unnötige

Manipulationen verboten.

Das Herausnehmen von Tieren aus einem Behälter darf ausschließlich im Beisein und mit Zustimmung des Besitzers erfolgen.

Diesersoll dies nur dann gestatten, wenn er einen triftigen Grund dafür erkennt.

Die angebotenen Tiere und Pflanzen sind permanent durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall ist eine andere Person

mit der Überwachung zu beauftragen.

Bei Tütenbörsen sind geeignete Stellmöglichkeiten der Beutel zu gewährleisten, um ein ständiges Anheben zu vermeiden.

Pflanzen sind sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen.

Für geschützte Tiere (z.B. CITES) sind die notwendigen Papiere mitzuführen, auf Verlangen vorzuzeigen und dem Käufer zu

übergeben(z.B. Herkunftsnachweis). WA- und EU-Bestimmungen sind zu beachten.

 

Ergänzende Richtlinien für Terrarientiere:

Die Ausstellungsbehältnisse müssen – abgesehen von geltenden gesetzlichen Vorgaben – folgenden Mindestanforderungen

entsprechen:

–    Ausreichende Belüftung

–    Geeignetes Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen

–    Die Größe des Behälters muss dem Tier darin ein problemloses Wenden  ermöglichen.

–    Tiere dürfen nicht lose herumgetragen werden.

–    Geschlechtsbestimmungen sollen auf ein Minimum beschränkt werden (eventuell mehrere Interessenten abwarten

und eine Uhrzeit festlegen).

–    Kleinsäuger müssen mit Wasser versorgt werden.

 

Überwachung der Börsenordnung:

Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Börsen und der Einhaltung der Börsenordnung, einschließlich

dazu ergänzender Durchführungsbestimmungen, ist mindestens ein verantwortlicher Börsenwart zu bestimmen. Bei mehreren

Börsenwarten ist ein hauptverantwortlicher Börsenwart zu bestimmen. Börsenwarte sollen sowohl für Anbieter wie auch für

Kunden/Besucher deutlich erkennbar sein. Diese sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können

bei Zuwiderhandlung gegen die Börsenordnung und dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen Anbieter und Besucher von der

Börse ausschließen.

Die Börsenordnung hat vor Börsenbeginn an für alle deutlich sichtbarer Stelle ausgehängt zu werden. Der (hauptverantwortliche)

Börsenwart ist auch für die ordnungsgemäße Ausfertigung des behördlich genehmigten Börsenprotokolles zuständig bzw. verantwortlich.

 

 

Wattens am 15.03.2014

 

Präsident des ÖVVÖ                                 Dipl.-Ing. Andreas Schramm

Vizepräsident des ÖVVÖ                          Mag. Dr. Anton Lamboj

Präsident des LV NÖ                                 Gerhard Gabler

Präsident des OÖVVÖ                              Kons. Hans Esterbauer

Vizepräsident des OÖVVÖ                       Fritz Ringeis

Präsident des LV Wien                              Bernhard Schwab

Finanzreferent des ÖVVÖ                         Reinhard Seidl

Medienreferentin Stv des ÖVVÖ.             Melanie Kalina

Obmann Aquarienfreunde Tirol                Michael Pichler

Obmann DCG                                            Erich Berger

Zierfischclub "Welser Zierfischhütte"       Manfred Freinbichler

DCG                                                           Regina Schneider

Meeresverein Austria                                 Christa Filler