Statuten des Vereins

1. Wiener Neustädter Aquarien- und Terrarienverein

 § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen "1. Wiener Neustädter Aquarien- und Terrarienverein".

(2) Er hat seinen Sitz in Wiener Neustadt und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck


(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Verbreitung und Förderung der Aquarien-/Terrarienkunde sowie der Vivaristik unter Zugrundelegung des Natur- und Tierschutzgedankens in Richtung Volksbildung.

(2) Der Verein ist unpolitisch und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §35 Bundesabgabenordnung

 


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Exkursionen, Diskussionsrunden, Börsen, Ausstellungen und Führungen.
b) Das Betreiben einer Webseite im Internet.
c) Das Betreiben einer Bibliothek.
d) Das Verfassen von Beiträgen und Berichten für Fachzeitschriften und andere einschlägige Medien.
e) Die Mitarbeit an Erhaltungszuchtprogrammen.
f) Der Schutz der Gewässer und Tümpel.
g) Der Schutz der Lebensräume von Amphibien, Reptilien und Fischen.
h) Das Betreiben eines kostenlosen Aquaristik und Terraristik Notrufes.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
c) Zweckgebundenen Subventionen
d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.

Die Mittel des Vereines dürfen nur für einen der in § 2 angeführten Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet und es dürfen keine Gewinnanteile ausgeschüttet werden.
Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, welcher nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

 


§ 4: Arten der Mitgliedschaft


(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

(4) Unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen werden, sofern Sie in finanzieller oder ideeller Weise die Bestrebungen des Vereines unterstützen

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Für Ehrenmitglieder wird der Mitgliedsbeitrag erlassen.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann das Leitungsorgan vornehmen, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Leitungsorgan wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch das Leitungsorgan mit 2/3 Mehrheit und ist dem betroffenen Mitglied eingeschrieben mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung and die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung ist innerhalb von 2 Monaten schriftlich an das Leitungsorgan zu richten. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorgans beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Leitungsorgan die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(2) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(3) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Leitungsorgan über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(4) Die Mitglieder sind vom Leitungsorgan über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10)
b) Das Leitungsorgan (§§ 11 bis 13)
c) Die Rechnungsprüfer (§ 14)
d) Das Schiedsgericht (§ 15)

 

§ 9: Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf:
a) Beschluss des Leitungsorgans oder der ordentlichen Mitgliederversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter
Satz dieser Statuten)
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, E-Mail oder Veröffentlichung in der vom ÖVVÖ herausgegebenen Druckschrift "Aqua-Terra-Austria" oder deren Nachfolgedruckschrift einzuladen.

(4) Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.

(5) Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(6) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(7) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(8) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

(9) Die Mitgliederversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder oder deren Bevollmächtigten beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

(10) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(11) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitungsorgans den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e) Entlastung des Leitungsorgans
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11: Leitungsorgan

(1) Das Leitungsorgan besteht aus drei Mitgliedern:
Dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

(2) Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

(3) Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Leitungsorgans einzuberufen.

(4) Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(5) Die Funktionsperiode des Leitungsorgans beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(6) Das Leitungsorgan wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Schriftführer, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorgans das Leitungsorgan einberufen.

(7) Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.

(8) Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung der Schriftführer, bei Verhinderung beider der Kassier.

(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt die Funktion eines Leitungsorgansmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).

(11) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorgans bzw. Leitungsorganmitglieds in Kraft.

(12) Die Leitungsorganmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktritts des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Leitungsorgans

Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

(3) Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten

(5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

(6) Verwaltung des Vereinsvermögens

(7) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

(8) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsorganmitglieder

(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte, Dispositionen) des Vorsitzenden und des Kassier. Rechtsgeschäfte zwischen Leitungsorganmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Leitungsorganmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Leitungsorgansmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorgans fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Leitungsorgans.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Leitungsorgan zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Leitungsorgan binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch das Leitungsorgan innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Mitglieder, die sich in einer oben erwähnten Streitigkeit nicht dem Schiedsgericht unterwerfen, oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen wollen, können vom Leitungsorgan wegen unehrenhaften Verhalten ausgeschlossen werden.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Verbleibendes Vereinsvermögen wird soweit an die Mitglieder verteilt, als es den Wert der von den jeweiligen Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.

(4) Darüber hinaus verbleibendes Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

(5) Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen, es ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 

§ 17: Personenbezogene Bezeichnungen, Verweisungen

(1) Alle in diesen Vereinsstatuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen geltengleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(2) Soweit in diesen Vereinsstatuten auf Bestimmungen anderer Verordnungen und Gesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Ende der Statuten